
Kambodscha hoffte, UNCLOS würde zum Erwerb von Koh Kood verhelfen – ein Irrtum!
Betrachtet man Souveränität und maritime Rechte im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) ohne politischen Kontext, wird deutlich, dass Thailands Seegrenzziehung vollkommen korrekt, klar und in jeder Hinsicht im Einklang mit internationalen Grundsätzen steht.
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1. Beanspruchungslinie 1972 (Kambodscha) vs. 1973 (Thailand): Welche Linie entspricht UNCLOS?
Die Gebietsansprüche beider Länder im Golf von Thailand basieren auf völlig unterschiedlichen Ausgangspunkten und Prinzipien:

Vergleich der Beanspruchungslinien von 1972 (Kambodscha) und 1973 (Thailand)
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Koh Kood ist sowohl de jure als auch de facto thailändisches Territorium. Die Insel ist dauerhaft bewohnt, beherbergt staatliche Einrichtungen und ist seit dem Vertrag zwischen Siam und Frankreich von 1907 völkerrechtlich unbestritten Thailands Souveränität zugeordnet. Die Berechnung der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ / EEZ) muss daher von Koh Kood aus seewärts gemessen werden und kann nicht durch eine willkürlich gezogene Linie abgeschnitten werden.

Der Siam-Frankreich-Vertrag von 1907, der festlegt, dass das Gebiet Siams (Thailand) Koh Kood umfasst
2. Landgewinnungsstrukturen im Grenzgebiet: „Künstliche Inseln“ begründen keinerlei Gebietsansprüche
Die von vielen geäußerte Sorge bezüglich baulicher Maßnahmen und Aufschüttungen Kambodschas im nahen Grenzmeer zur Erweiterung eigener Seerechte ist aus völkerrechtlicher Sicht völlig gegenstandslos.
Nach den Bestimmungen von UNCLOS:
„Eine natürliche Insel, die ein eigenes Küstenmeer, eine Anschlusszone oder eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) besitzt, muss eine natürliche Landfläche sein, die bei Flut über Wasser bleibt und das menschliche Leben oder ein eigenes Wirtschaftsleben erhalten kann.“
Das bedeutet, dass von Menschen errichtete Bauten oder Meeresschüttungen lediglich als „künstliche Inseln“ (Artificial Islands) oder maritime Anlagen gelten. UNCLOS legt hierzu eindeutig fest, dass solche Bauten keinen Anspruch auf ein Küstenmeer oder eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von auch nur einem einzigen Quadratmeter begründen.
Auch wenn Thailand in der Vergangenheit Protest eingelegt hat und Teile der Strukturen zurückgebaut wurden, begründen verbliebene Reste keinerlei Ansprüche. Ein solcher Versuch beruht schlicht auf einer fehlerhaften Interpretation oder Unkenntnis des Seerechtsübereinkommens, da künstliche Bauten niemals als Basispunkte für maritime Souveränitätslinien dienen können.
Darüber hinaus verstoßen Bauten und Landgewinnung, die Meeresströmungen und Sedimentbewegungen verändern und dadurch das Ökosystem der Küste des Nachbarlandes schädigen, gegen internationale Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt. Thailand besitzt das Recht, über internationale Wege den vollständigen Rückbau solcher Bauten zu fordern.
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3. Grundlagenübersicht: Maritime Zonen nach UNCLOS
1. Innere Gewässer (Internal Waters): Der Küstenstaat besitzt die vollständige Souveränität.
2. Küstenmeer (Territorial Sea): Bis zu 12 Seemeilen (ca. 22,22 km) von den Basislinien gemessen – in diesem Fall ausgehend von Koh Kood.
3. Anschlusszone (Contiguous Zone): Bis zu 24 Seemeilen (ca. 44,44 km) für Kontrollen in den Bereichen Zoll, Steuern und Einwanderung.
4. Ausschließliche Wirtschaftszone (Exclusive Economic Zone: EEZ): Bis zu 200 Seemeilen (ca. 370,40 km), in der der Küstenstaat souveräne Rechte zur Erforschung und Nutzung der natürlichen Ressourcen besitzt.

Verschiedene maritime Zonen nach den UNCLOS-Grundsätzen. Quelle: Tufts University
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Fazit
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